Schießstandordnung Jagdschützenverein Feldkirchen-Gradisch

§  Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

§  Schießstandbenutzer müssen ausreichend gegen Unfälle und Haftpflichtfolgen versichert sein.

§ Der Schießstandbetreiber haftet für keinerlei Schäden/Unfälle

§ Die Schießanlage darf ausnahmslos nur mit Schusswaffen und Munition, die    für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt sind, benutzt werden. Das Abfeuern von Flintenlaufgeschossen ist verboten!

§  Verboten sind grundsätzlich alle Waffen die gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996, Kategorie A, verboten sind.

§  Alle Waffen sind ausnahmslos mit geöffnetem Verschluss zu tragen,abzustel­len bzw. abzulegen.

§  Am Schießstand dürfen Waffen ausnahmslos nur ohne Gewehrriemen verwendet, abgestellt bzw. abgelegt werden.

§  Schusswaffen dürfen grundsätzlich nur mit einer Patrone (Flinten mit zwei Pat­ronen) geladen werden und ist nach der Abgabe des Schusses der Ver­schluss zu öffnen bzw. die Waffe zu brechen. Waffen dürfen nur abgelegt bzw. abgestellt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse geöffnet sind.

§  Das Laden aus dem Magazin ist verboten. (einzeln laden)

§  Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen ist nur im Schützenstand mit in Richtung des Geschoßfanges zeigender Mündung ge­stattet. Im Fall von Ladehemmungen und sonstigen Waffengebrechen, auch im Zweifelsfall, ist unverzüglich die Standaufsicht zu verständigen. Grundsätzlich muss die Mündung immer so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet, bzw. verletzt werden kann.

§  Beschädigungen der Anlage(n) sind sofort der Standaufsicht zu melden.

§  Auf allen Schießständen ist ein Gehörschutz zu tragen. Auf den Wurfschei­benständen (Flintenständen) zusätzlich eine Schießbrille (Schutzbrille), eine Schießkappe (Schirmkappe) wird ausdrücklich empfohlen.

§  Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, werden vom Stand verwiesen. Die Standgebühr verfällt.

§  Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf des Schießbetriebes stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwie­sen werden. Die Standgebühr verfällt.

§  Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen mit Kindern und Ju­gendlichen sind zu beachten.

§  Jagdkursveranstalter haften für ihre Kursteilnehmer und müssen ausreichend gegen Unfälle und Haftpflichtfolgen versichert sein.

§  Eltern haften für ihre Kinder. Besondere Sorgfaltspflicht wegen Gefahr und Lärm!

§  Hundehalter haften für mitgebrachte Hunde.

§  Zuwiderrechtliches Handeln wird mit Verweis von der Schießstätte geahndet. Die Standgebühr verfällt!

§  Schießen und Hantieren mit Waffen und Munition unter Alkohol-, Drogen-  und/oder Medikamenteneinfluss ist untersagt.

§  Das Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.

§  Auf den Schützenständen herrscht absolutes Alkoholverbot

§  Auf den Schützenständen herrscht eine Promillegrenze von 0,0

§  Den Anweisungen der Standaufsicht ist unbedingt Folge zu leisten!!!

Jeder Schütze ist für sein Verhalten auf der Schießanlage selbst, insbesondere für sein Verhalten mit der Waffe und für den von ihm abgegebenen Schuss, verantwortlich und haftet für alle entstandenen Schäden, sowohl zivil- als auch strafrechtlich.

Der Schützenverein haftet nicht für Schäden an Personen und Sachen, die von Benützern der Schießstätte verursacht werden und auch nicht für Schäden, die von Leuten des Vereins schuldlos oder nur leicht fahrlässig verursacht wer­den. Der Schütze bzw. Geschädigte verzichtet auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Verein und seine Organwalter, sofern der Schaden von ihnen nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wird.

-Stand 2018-

 

 

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Schießstandordnung
Schiesstandordnung Feldkirchen Gradisch
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